Klasse B / BF17*:
Die Klasse B ist der „klassische Auto-Führerschein. Damit dürfen Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (zGm) von 3.500kg und mit maximal 9 Sitzplätzen (inklusive Fahrer) gefahren werden.
Diese Fahrerlaubnisklasse gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen A1, A2 und A (Motorräder, Dreiräder und Quads).
Anhänger mit einer zGm bis 750kg dürfen mit der FE-Klasse B immer gefahren werden, Anhänger mit einer zGm von mehr als 750kg nur dann, wenn die zGm des gesamten Zuges 3.500kg nicht überschreitet. Die zulässige Gesamtmasse (zGm) eines Fahrzeuges findet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil I und dem Punkt F.1 / F.2.
*Begleitetes Fahren ab 17:
Hierbei erhält der Fahrerlaubnisinhaber lediglich eine Prüfbescheinigung. In der Prüfbescheinigung ist eine zur Begleitung vorgesehene Person namentlich aufgeführt (es dürfen auch mehrere Personen
aufgeführt werden). Die Begleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein und darf bei Beantragung der
Fahrerlaubnis mit nicht mehr als 3 Punkten im Verkehrszentralregister belastet sein. Auch für Begleitpersonen gilt die 0,5 Promillegrenze im Straßenverkehr. Das begleitete Fahren ist nur in
Deutschland und Österreich zulässig!
Mindestalter: 18 bzw. 17 Jahre
Vorbesitz: keiner
Einschlüsse: AM und L (im land- und forstwirtschaftlichen Verkehr)
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer
Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als mehr als 45 km/h und einer mit einer Leistung von mehr als 15 kW
Mindestalter: 24 / 21*/ 20** Jahre
Vorbesitz: keiner
Einschlüsse: A2, A1 und AM
* Mindestalter für dreirädrige Fahrzeuge 21 Jahre / ** bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz Klasse A2
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW (48 PS) bei einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von höchstens 0,2kW/kg. Das bedeutet: Ein Kraftrad mit 35kW Leistung muss
mindestens 175 kg schwer sein (Leergewicht).
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: keiner
Einschlüsse: A1 und AM
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit bis zu 125 ccm Hubraum und einer Motorleistung von bis zu 11kW (15 PS) bei einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von höchstens 0,1kW/kg. Das bedeutet: Ein
Kraftrad mit 11kW Leistung muss mindestens 110 kg schwer sein (natürlich ohne Fahrer).
Gilt auch für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von bis zu 15kW.
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: keiner
Einschlüsse: AM
Klasse AM:
Leichte zweirädrige Kleinkarfträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer maximalen maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren von 4 kW.
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: keiner
Einschlüsse: keine
|
|
|